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BFSO

§ 74 Halbjahres- und Jahreszeugnisse

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/74#abs-1 (1) An Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistenz, Medizinische Technologie, Operationstechnische Assistenz und an Berufsfachschulen für Pflegeberufe wird im letzten Ausbildungsjahr das Halbjahreszeugnis durch das Jahreszeugnis ersetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/74#abs-2 (2) An Berufsfachschulen für Medizinische Technologie und an Berufsfachschulen für Pflegeberufe wird abweichend von § 12 Absatz 3 in jedem Jahreszeugnis zusätzlich zu den für die Lernfelder erteilten Jahresnoten jeweils eine Note über die im Unterricht und die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen ausgewiesen. Die Note für den schulischen Bereich ist das arithmetische Mittel sämtlicher Lernfelder der Stundentafel ohne die Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik. Dabei geht jeder Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in diese Durchschnittsnote ein, ohne dass zuvor eine Gesamtnote gebildet wurde. Die Durchschnittsnote wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung ausgewiesen. Die Bildung der Durchschnittsnote für den Bereich der praktischen Ausbildung erfolgt nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend. § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, und § 6 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/74#abs-3 (3) Das Jahreszeugnis, das am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels an der Berufsfachschule für Pflegeberufe ausgestellt wird, enthält auch die Noten für den schriftlichen und praktischen Teil der Zwischenprüfung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 2 und § 93 Absatz 3.

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