Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 75 Praktische Ausbildung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/75#abs-1 (1) Umfasst der Bildungsgang eine praktische Ausbildung und kann eine Schule diese praktische Ausbildung nicht in eigenen Einrichtungen durchführen, muss sie durch Vereinbarungen mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherstellen, dass dieser Ausbildungsteil dort ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die Auswahl und Sicherung der Plätze zur praktischen Ausbildung obliegt der Schule. Sie muss die fachliche Begleitung der Schülerin oder des Schülers gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/75#abs-2 (2) Die Schule legt für jede Schülerin und jeden Schüler einen Ausbildungsplan fest.