Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 73 Geltungsbereich
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/73#abs-1 (1) Für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt findet Teil 1 mit Ausnahme von Abschnitt 9 Anwendung, soweit in den bundesrechtlich geregelten Vorschriften über die jeweilige Ausbildung und Prüfung nichts anderes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/73#abs-2 (2) Es gelten ferner nicht
1. an Berufsfachschulen für
a)
Anästhesietechnische Assistenz,
b)
Medizinische Technologie,
c)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
d)
Operationstechnische Assistenz und
e)
Pflegeberufe
die §§ 4 sowie 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Nummer 3, § 6 Absatz 6, die §§ 17, 18 sowie 20 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, § 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und
2. an einer Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz während der praktischen Ausbildung die §§ 17 und 18 sowie 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2.