Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule

BFSO

§ 73 Geltungsbereich

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/73#abs-1 (1) Für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt findet Teil 1 mit Ausnahme von Abschnitt 9 Anwendung, soweit in den bundesrechtlich geregelten Vorschriften über die jeweilige Ausbildung und Prüfung nichts anderes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/73#abs-2 (2) Es gelten ferner nicht

1. an Berufsfachschulen für

a)

Anästhesietechnische Assistenz,

b)

Medizinische Technologie,

c)

Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,

d)

Operationstechnische Assistenz und

e)

Pflegeberufe

die §§ 4 sowie 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Nummer 3, § 6 Absatz 6, die §§ 17, 18 sowie 20 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, § 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und

2. an einer Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz während der praktischen Ausbildung die §§ 17 und 18 sowie 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2.

§ 72 § 74