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BFSO§ 7 Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/7#abs-1 (1) Die Aufnahme in die Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe in das erste Schuljahr setzt unbeschadet von Abs. 3 einen mittleren Schulabschluss voraus. Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, kann die Schulleitung den gastweisen Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern gestatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/7#abs-2 (2) Bestehen Zweifel, ob die Bewerberin oder der Bewerber die notwendigen Kenntnisse in der Ersten Fremdsprache hat, so stellt die Berufsfachschule durch Prüfung fest, ob sie oder er diese Kenntnisse besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/7#abs-3 (3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne mittleren Schulabschluss, die oder der besondere sprachliche Vorkenntnisse in der Ersten Fremdsprache erworben hat, kann aufgenommen werden, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwartet werden kann. Die Schule stellt durch eine Prüfung fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber die notwendige Eignung besitzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/7#abs-4 (4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch muss neben der allgemein geforderten Vorbildung Deutschkenntnisse nachweisen, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleisten. Der Nachweis wird durch ein Sprachdiplom des Goethe-Instituts auf der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, eine andere vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) allgemein als gleichwertig anerkannte Prüfung oder durch eine Prüfung der Berufsfachschule geführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/7#abs-5 (5) Die Aufnahme in das zweite Schuljahr setzt eine Hochschulreife, eine Fachhochschulreife oder das Bestehen einer von der Schule gestellten schriftlichen Aufnahmeprüfung voraus; die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt. Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung gilt § 8 entsprechend. In Zweifelsfällen kann eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die notwendigen sprachlichen Kenntnisse durch ein Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 12/2 der Qualifikationsphase des Gymnasiums oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, kann auf die Aufnahmeprüfung verzichtet werden. Der unmittelbare Rücktritt in das erste Schuljahr kann trotz nicht bestandener Probezeit gewährt werden, wenn damit gerechnet werden kann, dass das Ziel des ersten Schuljahres erreicht wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/7#abs-6 (6) Die Aufnahme in das dritte Schuljahr setzt die bestandene Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten voraus. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.