Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung
BFSO§ 8 Probezeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/8#abs-1 (1) In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Berufsfachschule gewachsen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/8#abs-2 (2) Als Probezeit gilt in der Vollzeitform das erste Schulhalbjahr. Waren Schülerinnen und Schüler aus besonderen Gründen, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängert werden. In der Teilzeitform beträgt die Probezeit die ersten neun Monate im ersten Schuljahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/8#abs-3 (3) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel der Berufsfachschule erreicht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Vorrückungsfach oder bei Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern oder Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen. § 24 gilt entsprechend. An Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ist die Probezeit ferner nicht bestanden, wenn
1. die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung mit der Note 6 bewertet sind oder
2. die fachpraktische Ausbildung aus einem von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden kann.
Sofern besondere Umstände vorliegen, kann die Probezeit abweichend von Satz 4 Nr. 1 für bestanden erklärt werden. Die Probezeit an der Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement ist ferner nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind. Die Probezeit kann im Fall des Satzes 6 bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden, wenn die Leistungen im Unterricht erwarten lassen, dass bis dahin die Leistungen in diesen Fächern jeweils mindestens mit der Note 4 zu bewerten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/8#abs-4 (4) Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/8#abs-5 (5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist dies ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Gründe darzulegen sind. Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/8#abs-6 (6) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt die Abs. 1 bis 5 erneut Anwendung.