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BFSO

§ 70 Schulfremdenprüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/70#abs-1 (1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 66 bis 68 durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/70#abs-2 (2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1. Berufliche Identität und berufliche Perspektiven entwickeln mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und

2. Eigene Arbeit strukturieren und organisieren sowie im Team mitarbeiten mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/70#abs-3 (3) Gegenstand weiterer mündlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1. Menschen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen und

2. Kulturell-kreative Prozesse begleiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/70#abs-4 (4) Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn ergänzend zu § 42 Absatz 2 die Zeugnisnote für die praktische Prüfung nicht schlechter als ausreichend ist.

§ 69 § 71