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BFSO

§ 66 Abschlusszeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/66#abs-1 (1) Das Abschlusszeugnis enthält

1. die gewählten Fremdsprachen sowie das Fachgebiet,

2. die Jahresfortgangsnoten der Fächer des letzten Schuljahres,

3. den Durchschnitt der Jahresfortgangsnoten des letzten Schuljahres,

4. die Leistungen in den schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen,

5. die Prüfungsgesamtnote sowie

6. die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/66#abs-2 (2) § 45 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend, zudem erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, eine Bestätigung über die in der Abschlussprüfung erzielten Ergebnisse. Wird die Prüfung gleichzeitig in zwei Ersten Fremdsprachen oder zwei Fachgebieten abgelegt und dabei in einer Sprache oder einem Fachgebiet nicht bestanden, so werden die betreffenden Prüfungsleistungen nicht in das Abschlusszeugnis aufgenommen. In diesem Fall wird eine Bestätigung ausgestellt, die neben den erzielten Leistungen eine Bemerkung und einen Hinweis nach Satz 1 enthält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/66#abs-3 (3) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis nach Abs. 2 beschließt der Prüfungsausschuss. Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde. Abschluss- und Jahreszeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/66#abs-4 (4) § 46 gilt entsprechend.

§ 65 § 67