(1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 66 bis 68 durchgeführt.
(2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
1. Berufliche Identität und berufliche Perspektiven entwickeln mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und
2. Eigene Arbeit strukturieren und organisieren sowie im Team mitarbeiten mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten.
(3) Gegenstand weiterer mündlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
1. Menschen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen und
2. Kulturell-kreative Prozesse begleiten.
(4) Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn ergänzend zu § 42 Absatz 2 die Zeugnisnote für die praktische Prüfung nicht schlechter als ausreichend ist.