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BFSO

§ 69 Zeugnisnote für die praktische Ausbildung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/69#abs-1 (1) Die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung setzt sich aus der Vornote für die praktische Ausbildung und der Prüfungsnote für die praktische Prüfung zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/69#abs-2 (2) Die Vornote wird gebildet aus den

1. Noten der Leistungsnachweise gemäß § 64 und

2. Jahresnoten gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 mit doppelter Gewichtung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/69#abs-3 (3) Die Vornote und die Note der praktischen Prüfung sind gleichwertig. Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note der praktischen Prüfung die bessere Note ist.

§ 68 § 70