Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule

BFSO

§ 22 Allgemeines

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/22#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des jeweiligen Bildungsgangs erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/22#abs-2 (2) Die Prüfungsteile und die Lernfelder, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, ergeben sich aus Teil 2 Abschnitt 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/22#abs-3 (3) In der Abschlussprüfung findet § 13 entsprechende Anwendung.

§ 21 § 23