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BFSO

§ 23 Aufgabenerstellungskommission

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/23#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde bildet für jede Aufsichtsarbeit, die an den Berufsfachschulen gemäß § 44 zu bearbeiten ist, eine Aufgabenerstellungskommission. Diese setzt sich aus mindestens drei Lehrkräften zusammen, welche zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Lernfeldern unterrichten sollen, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind (Prüfungslernfelder). In der Regel werden in die Aufgabenerstellungskommission Lehrkräfte verschiedener Berufsfachschulen berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/23#abs-2 (2) Die Schulaufsichtsbehörde legt die Anzahl der zu erstellenden Aufgabenvorschläge fest und wählt aus den eingereichten Vorschlägen der jeweiligen Aufgabenerstellungskommissionen einen Vorschlag für jede Aufsichtsarbeit aus. Die Vorschläge bestehen aus einem Aufgaben- und einem Lösungsteil.

§ 22 § 24