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§ 21 Besondere Regelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/21#abs-1 (1) Kann die praktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, gelten an den Berufsfachschulen gemäß § 44 die folgenden Regelungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/21#abs-2 (2) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 wird die fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler in diesem Zeitraum ausschließlich an der Berufsfachschule von der Lehrkraft durchgeführt. Diese fachliche Anleitung erfolgt mittels simulierter Praxissituationen. Im Bedarfsfall ist der Kontakt zur Fachkraft der Praxiseinrichtung durch Video- oder Telefonverbindung herzustellen. Die Leistungseinschätzung durch die Fachkraft der Praxiseinrichtung während der praktischen Ausbildung entfällt. § 11 Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/21#abs-3 (3) Abweichend von § 19 Absatz 2 müssen Fehlzeiten nicht nachgeholt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nach Einschätzung der Schulleiterin oder des Schulleiters dadurch nicht gefährdet ist. Die §§ 57 und 65 finden keine Anwendung.

§ 20 § 22