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§ 22 BFSO (Sachsen) — Allgemeines

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des jeweiligen Bildungsgangs erreicht hat.

(2) Die Prüfungsteile und die Lernfelder, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, ergeben sich aus Teil 2 Abschnitt 1.

(3) In der Abschlussprüfung findet § 13 entsprechende Anwendung.