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Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen

§ 8 Ortsteilname

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/8#abs-1 (1) Die Gemeindenamen der gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden Gemeinde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/8#abs-2 (2) Verfügt eine gemäß § 1 einzugliedernde Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, so werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden Gemeinde Ortsteilnamen der aufnehmenden Gemeinde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/8#abs-3 (3) Das Benennungsrecht der aufnehmenden Gemeinden gemäß § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO )vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bleibt unberührt.

§ 7 § 9