Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen
Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen§ 8 Ortsteilname
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/8#abs-1 (1) Die Gemeindenamen der gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden Gemeinde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/8#abs-2 (2) Verfügt eine gemäß § 1 einzugliedernde Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, so werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden Gemeinde Ortsteilnamen der aufnehmenden Gemeinde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/8#abs-3 (3) Das Benennungsrecht der aufnehmenden Gemeinden gemäß § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO )vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bleibt unberührt.