Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen

Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen

§ 9 Ortschaftsverfassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/9#abs-1 (1) Für das Gebiet jeder gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinde ist eine Ortschaftsverfassung einzuführen, wenn nicht die jeweilige Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gegenüber der aufnehmenden Gemeinde darauf verzichtet. Die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist bis zum 1. Januar 1999 entsprechend zu ändern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/9#abs-2 (2) Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bilden die Gemeinderäte der gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden die Ortschaftsräte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/9#abs-3 (3) Gemäß Absatz 1 eingeführte Ortschaftsverfassungen können ohne Zustimmung des Ortschaftsrates frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl des Stadtrates aufgehoben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/9#abs-4 (4) Der Gemeinderat einer gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinde kann beschließen, daß dem Bürgermeister mit Wirksamwerden der Gebietsänderung bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. Wird von der Befugnis gemäß Satz 1 Gebrauch gemacht, kann der Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgermeisters auch bestimmen, daß dieser als Ortsvorsteher hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, wenn er dies bisher als Bürgermeister war. Endet die Amtszeit gemäß Satz 1 während der Wahlperiode des Ortschaftsrates, kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit statt. In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.

§ 8 § 10