(1) Die Gemeindenamen der gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden Gemeinde.
(2) Verfügt eine gemäß § 1 einzugliedernde Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, so werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden Gemeinde Ortsteilnamen der aufnehmenden Gemeinde.
(3) Das Benennungsrecht der aufnehmenden Gemeinden gemäß § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO )vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bleibt unberührt.