Art 4 Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden vorsätzlichen Handlungen als Straftat geahndet werden können:
a) Anführen einer terroristischen Vereinigung;
b) Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung einschließlich Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den strafbaren Handlungen der terroristischen Vereinigung beiträgt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 4 RL (EU) 2017/541 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 16.07.2026 – C-589/26Terrorismusbekämpfung: Vereinbarkeit eines nationalen Amnestiegesetzes für terroristische Straftaten ohne schwere Menschenrechtsverletzungen mit der Richtlinie (EU) 2017/541 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.