Gesetze / RL (EU) 2016/1919

RL (EU) 2016/1919

Art 3 Begriffsbestimmung

Stand: 02.10.2026

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Prozesskostenhilfe“ die Bereitstellung finanzieller Mittel durch einen Mitgliedstaat für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, sodass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wahrgenommen werden kann.

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