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Art 3 RL (EU) 2016/1919 — Begriffsbestimmung

RL (EU) 2016/1919

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Prozesskostenhilfe“ die Bereitstellung finanzieller Mittel durch einen Mitgliedstaat für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, sodass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wahrgenommen werden kann.