Gesetze / RL 96/59/EG

RL 96/59/EG

Art 11

Stand: 02.10.2026

12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-59-eg/11#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie

— — einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;

— — die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-59-eg/11#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit.

←Art 10a →Art 12