Art 11
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-59-eg/11#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie
— — einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;
— — die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-59-eg/11#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 11 RL 96/59/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 05.12.2002 – C-174/01Zitiert von 1
- EuGH, 25.06.2002 – C-174/01
- EuGH, 27.02.2002 – C-46/01Zitiert von 1
- EuGH, 06.12.2001 – C-46/01
- EuGH, 29.11.2007 – C-508/06Zitiert von 1
- EuGH, 05.06.2003 – C-83/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 06.03.2003 – C-83/02
- EuGH, 03.10.2002 – C-47/01Zitiert von 1
- EuGH, 06.06.2002 – C-177/01Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 11 RL 96/59/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.