(1) Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie
— — einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;
— — die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit.