nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 11 RL 96/59/EG

RL 96/59/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie

— — einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;

— — die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit.