Art 1
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung auf der Grundlage dieser Richtlinie ab.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 1 RL 96/59/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 05.06.2003 – C-83/02Zitiert von 1
- EuGH, 05.12.2002 – C-174/01Zitiert von 1
- EuGH, 03.10.2002 – C-47/01Zitiert von 1
- EuGH, 06.06.2002 – C-177/01Zitiert von 3
- EuGH, 06.06.2002 – C-47/01
- EuGH, 27.02.2002 – C-46/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 RL 96/59/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.