Gesetze / RL 92/85/EWG

RL 92/85/EWG

Art 8 Mutterschaftsurlaub

Stand: 02.10.2026

44 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-85-ewg/8#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß nahmen, um sicherzustellen, daß den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-85-ewg/8#abs-2 (2) Der Mutterschaftsurlaub gemäß Absatz 1 muß einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen umfassen, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der.Entbindung aufteilen.

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