Art 4 Beurteilung und Unterrichtung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-85-ewg/4#abs-1 (1) Für jede Tätigkeit, bei der ein besonderes Risiko einer Exposition gegenüber den in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I genannten Agenzien, Verfahren und Arbeitsbedingungen besteht, sind in dem betreffenden Unternehmen und/oder Betrieb vom Arbeitgeber selbst oder durch die in Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Dienste für die Gefahrenverhütung Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 zu beurteilen, damit
— alle Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 abgeschätzt und
— die zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-85-ewg/4#abs-2 (2) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden in dem betreffenden Unternehmen und/oder Betrieb die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 sowie diejenigen Arbeitnehmerinnen, die sich in einer der in Artikel 2 genannten Situationen befinden könnten, und/oder ihre Vertreter über die Ergebnisse der Beurteilung nach Absatz 1 und über die in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 4 RL 92/85/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 19.10.2017 – C-531/15Zitiert von 6
- EuGH, 06.04.2017 – C-531/15
- EuGH, 19.09.2018 – C-41/17Zitiert von 4
- EuGH, 26.04.2018 – C-41/17
- EuGH, 01.07.2010 – C-194/08Mutterschutz: Fortzahlung einer Journaldienstzulage während des schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots und des Mutterschaftsurlaubs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- EuGH, 27.02.2003 – C-320/01Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 26.09.2011 – L 6 EG 4/09Zitiert von 2
- EuGH, 01.07.2010 – C-471/08Zitiert von 5
- EuGH, 17.12.2009 – C-471/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 RL 92/85/EWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.