Art 2
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/2#abs-1 (1) Diese Richtlinie ist nicht anzuwenden
- auf Handelsvertreter, die für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten;
- auf Handelsvertreter, soweit sie an Handelsbörsen oder auf Rohstoffmärkten tätig sind;
- auf die unter der Bezeichnung "Crown Agents for Overseas Governments and Administrations" bekannte Körperschaft, wie sie im Vereinigten Königreich nach dem Gesetz von 1979 über die "Crown Agents" eingeführt worden ist, oder deren Tochterunternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/2#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, daß die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar ist, die Handelsvertretertätigkeiten ausüben, welche nach dem Recht dieses Mitgliedstaates als nebenberufliche Tätigkeiten angesehen werden.
KAPITEL II
Rechte und Pflichten
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 2 RL 86/653/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 21.11.2018 – C-452/17Zitiert von 3
- EuGH, 16.09.2021 – C-410/19Zitiert von 2
- EuGH, 25.07.2018 – C-452/17
- EuGH, 28.04.2005 – C-3/04
- EuGH, 11.05.2000 – C-381/98
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.