Art 10
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/10#abs-1 (1) Der Anspruch auf Provision besteht, sobald und soweit eines der folgenden Ereignisse eintritt:
a) der Unternehmer hat das Geschäft ausgeführt;
b) der Unternehmer hätte nach dem Vertrag mit dem Dritten das Geschäft ausführen sollen;
c) der Dritte hat das Geschäft ausgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/10#abs-2 (2) Der Anspruch auf Provision besteht spätestens, wenn der Dritte seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müsste, falls der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/10#abs-3 (3) Die Provision ist spätestens am letzten Tag des Monats zu zahlen, der auf das Quartal folgt, in welchem der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision erworben worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/10#abs-4 (4) Von den Absätzen 2 und 3 darf nicht durch Vereinbarung zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 10 RL 86/653/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 17.01.2008 – C-19/07
- EuGH, 17.05.2017 – C-48/16Handelsvertreter: Auswirkung der teilweisen Nichtausführung des Vertrags auf den Provisionsanspruch und Begriff der vom Unternehmer zu vertretenden Umstände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- EuGH, 12.01.2017 – C-48/16
- EuGH, 13.10.2022 – C-64/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.