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# Art 10 RL 86/653/EWG

RL 86/653/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch auf Provision besteht, sobald und soweit eines der folgenden Ereignisse eintritt:

a) der Unternehmer hat das Geschäft ausgeführt;

b) der Unternehmer hätte nach dem Vertrag mit dem Dritten das Geschäft ausführen sollen;

c) der Dritte hat das Geschäft ausgeführt.

(2) Der Anspruch auf Provision besteht spätestens, wenn der Dritte seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müsste, falls der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hätte.

(3) Die Provision ist spätestens am letzten Tag des Monats zu zahlen, der auf das Quartal folgt, in welchem der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision erworben worden ist.

(4) Von den Absätzen 2 und 3 darf nicht durch Vereinbarung zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.

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Zitiervorschlag: Art 10 RL 86/653/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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