Gesetze / RL 2014/59/EU · CELEX 02014L0059-20260511
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
148 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art 2 Begriffsbestimmungen
- Art 3 Benennung der für die Abwicklung zuständigen Behörden
- Art 4 Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute
- Art 5 Sanierungspläne
- Art 6 Bewertung von Sanierungsplänen
- Art 7 Gruppensanierungspläne
- Art 8 Bewertung von Gruppensanierungsplänen
- Art 9 Indikatoren des Sanierungsplans
- Art 10 Abwicklungspläne
- Art 11 Für die Erstellung von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Instituts erforderliche Informationen
- Art 12 Gruppenabwicklungspläne
- Art 13 Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
- Art 14 Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden
- Art 15 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
- Art 16 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
- Art 16a Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen
- Art 17 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
- Art 18 Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Behandlung von Gruppen
- Art 19 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- Art 20 Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und Vermittlung
- Art 21 Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung
- Art 22 Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden
- Art 23 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
- Art 24 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
- Art 25 Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden
- Art 26 Offenlegungspflichten
- Art 27 Frühzeitiges Eingreifen
- Art 28 Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans
- Art 29 Vorläufiger Verwalter
- Art 30 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters im Fall von Gruppen
- Art 31 Abwicklungsziele
- Art 32 Voraussetzungen für eine Abwicklung
- Art 32a Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
- Art 32b Insolvenzverfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
- Art 33 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
- Art 33a Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
- Art 34 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
- Art 35 Sonderverwaltung
- Art 36 Bewertung für Abwicklungszwecke
- Art 37 Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze
- Art 38 Instrument der Unternehmensveräußerung
- Art 39 Instrument der Unternehmensveräußerung: Anforderungen an das Verfahren
- Art 40 Instrument des Brückeninstituts
- Art 41 Betrieb eines Brückeninstituts
- Art 42 Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten
- Art 43 Bail-in-Instrument
- Art 44 Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments
- Art 44a Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Kleinanleger
- Art 45 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- Art 45a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- Art 45b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
- Art 45c Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- Art 45d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI
- Art 45e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
- Art 45f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
- Art 45g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
- Art 45h Verfahren zur Bestimmung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
- Art 45i Aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
- Art 45j Berichterstattung an die EBA
- Art 45k Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- Art 45l Berichterstattung
- Art 45m Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
- Art 46 Bewertung des Bail-in-Betrags
- Art 47 Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten
- Art 48 Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung
- Art 49 Derivate
- Art 50 Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
- Art 51 Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen
- Art 52 Reorganisationsplan
- Art 53 Wirksamwerden des Bail-in
- Art 54 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in
- Art 55 Vertragliche Anerkennung des Bail-in
- Art 56 Staatliche Stabilisierungsinstrumente
- Art 57 Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung
- Art 58 Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme
- Art 59 Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
- Art 60 Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
- Art 61 Für die Feststellung zuständige Behörden
- Art 62 Konsolidierte Anwendung: Feststellungsverfahren
- Art 63 Allgemeine Befugnisse
- Art 64 Zusätzliche Befugnisse
- Art 65 Befugnis, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen
- Art 66 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
- Art 67 Befugnis in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
- Art 68 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
- Art 69 Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
- Art 70 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
- Art 71 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten
- Art 71a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
- Art 72 Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse
- Art 73 Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments
- Art 74 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
- Art 75 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
- Art 76 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
- Art 77 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
- Art 78 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
- Art 79 Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
- Art 80 Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
- Art 81 Mitteilungspflichten
- Art 82 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
- Art 83 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden
- Art 84 Geheimhaltung
- Art 85 Vorab erteilte gerichtliche Zustimmung und Anfechtungsrechte
- Art 86 Beschränkungen sonstiger Verfahren
- Art 87 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat
- Art 88 Abwicklungskollegien
- Art 89 Europäische Abwicklungskollegien
- Art 90 Informationsaustausch
- Art 91 Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe
- Art 92 Gruppenabwicklung
- Art 93 Übereinkünfte mit Drittländern
- Art 94 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
- Art 95 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
- Art 96 Abwicklung von Unionszweigstellen
- Art 97 Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden
- Art 98 Austausch von vertraulichen Informationen
- Art 99 Europäisches System von Finanzierungsmechanismen
- Art 100 Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
- Art 101 Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
- Art 102 Zielausstattung
- Art 103 Im Voraus erhobene Beiträge
- Art 104 Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge
- Art 105 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
- Art 106 Kreditaufnahme unter Finanzierungsmechanismen
- Art 107 Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung
- Art 108 Rang in der Insolvenzrangfolge
- Art 109 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
- Art 110 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
- Art 111 Besondere Bestimmungen
- Art 112 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen
- Art 113 Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA
- Art 114 Wirksame Anwendung von Sanktionen und Ausübung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden
- Art 115 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 117 Änderung der Richtlinie 2001/24/EG
- Art 118 Änderung der Richtlinie 2002/47/EG
- Art 119 Änderung der Richtlinie 2004/25/EG
- Art 121 Änderung der Richtlinie 2007/36/EG
- Art 124 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
- Art 125 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
- Art 126 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- Art 127 EBA-Abwicklungsausschuss
- Art 128 Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Institutionen und Behörden
- Art 128a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
- Art 129 Überprüfung
- Art 130 Umsetzung
- Art 131 Inkrafttreten
- Art 132 Adressaten