Gesetze / RL 2014/59/EU

RL 2014/59/EU

Art 99 Europäisches System von Finanzierungsmechanismen

Stand: 02.10.2026

Es wird ein europäisches System von Finanzierungsmechanismen eingerichtet; dieses umfasst

a) nationale Finanzierungsmechanismen, die gemäß Artikel 100 eingerichtet wurden,

b) Kreditaufnahme zwischen nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 106,

c) die gegenseitige Unterstützung nationaler Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 107 im Fall einer Gruppenabwicklung.

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