Gesetze / RL 2014/59/EU

RL 2014/59/EU

Art 45a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-59-eu/45a#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 45 nehmen die Abwicklungsbehörden durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der in Artikel 45 Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Diese Institute werden nach nationalen Insolvenzverfahren oder anderen für diese Institute gemäß Artikel 38, 40 oder 42 vorgesehenen und umgesetzten Verfahren liquidiert, und

b) jene Verfahren gemäß Buchstabe a stellen sicher, dass die von den Gläubigern dieser Institute und soweit relevant auch von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-59-eu/45a#abs-2 (2) Die von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 45e Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen.

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