Art 14 Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-59-eu/14#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-59-eu/14#abs-2 (2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.