Gesetze / RL 2014/59/EU

RL 2014/59/EU

Art 50 Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-59-eu/50#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden, wenn sie die Befugnisse nach Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe h ausüben, gemäß einem oder beiden der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundsätze auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-59-eu/50#abs-2 (2) Die Umwandlungsquote muss den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste entschädigen, die ihm durch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-59-eu/50#abs-3 (3) Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Absatz 1 angewandt werden, wird auf Verbindlichkeiten, die nach dem geltenden Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-59-eu/50#abs-4 (4) Die EBA gibt bis zum 3. Januar 2016 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Festlegung von Umwandlungsquoten heraus.

In diesen Leitlinien wird insbesondere dargelegt, wie betroffene Gläubiger mit Hilfe der Umwandlungsquote angemessen entschädigt werden können, und es werden die relativen Umwandlungsquoten genannt, die angemessen sein könnten, um die Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht zum Ausdruck zu bringen.

←Art 49 →Art 51