Gesetze / RL 2014/59/EU

RL 2014/59/EU

Art 32b Insolvenzverfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, in Bezug auf das nach Auffassung der Abwicklungsbehörde zwar die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, eine Abwicklungsmaßnahme jedoch nicht im öffentlichen Interesse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c läge, nach nationalem Recht geordnet liquidiert wird.

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