Art 118 Änderung der Richtlinie 2002/47/EG
Stand: 02.10.2026
Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Die Artikel 4 bis 7 dieser Richtlinie gelten nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Sicherheitsvereinbarungen oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheitsvereinbarungen in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund des Titels IV Kapitel IV bzw. Kapitel V der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv sowie Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe d, für die mindestens den in Titel IV Kapitel VI der Richtlinie 2014/59/EU genannten Garantien gleichwertige Sicherheiten vorgesehen sind, ordentlich aufgelöst werden können ( *4 ).
2. Artikel 9a erhält folgende Fassung:
Richtlinien 2008/48/EG und 2014/59/EU
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/59/EU.“