Art 8 EEA in Bezug auf eine frühere EEA
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/8#abs-1 (1) Erlässt eine Anordnungsbehörde eine EEA, die eine frühere EEA ergänzt, so gibt sie dies in der EEA entsprechend dem Abschnitt D des Formblatts, das in Anhang A aufgeführt ist, an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/8#abs-2 (2) Wirkt die Anordnungsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 4 an der Vollstreckung der EEA im Vollstreckungsstaat unterstützend mit, so kann sie während ihrer Anwesenheit in diesem Staat — unbeschadet der Mitteilungen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c — eine frühere EEA ergänzende EEA direkt an die zuständige Vollstreckungsbehörde richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/8#abs-3 (3) Die EEA, die eine frühere EEA ergänzt, muss nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestätigt und, soweit anwendbar, nach Artikel 2 Buchstabe c validiert werden.