Art 33 Mitteilungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/33#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 22. Mai 2017 Folgendes mit: a) die Behörde oder die Behörden, die gemäß seinem nationalen Recht gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Anordnungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist; b) die Sprachen, die nach Artikel 5 Absatz 2 für die EEA zugelassen sind; c) die Angaben zu der(den) bezeichneten zentralen Behörde(n), wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte. Diese Angaben sind für die Behörden des Anordnungsstaats verbindlich;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/33#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission ferner die Liste der notwendigen Schriftstücke übermitteln, die er im Rahmen des Artikels 22 Absatz 4 verlangen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/33#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen der Angaben gemäß Absätze 1 und 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/33#abs-4 (4) Die Kommission macht die nach diesem Artikel erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) zugänglich. Das EJN macht die Angaben auf der in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates ( 4 ) genannten Website zugänglich.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 33 RL 2014/41/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 30.04.2024 – C-670/22Europäische Ermittlungsanordnung: Voraussetzungen für die Anforderung bereits im Vollstreckungsstaat vorhandener Daten aus einer Telekommunikationsüberwachung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
- EuGH, 02.03.2023 – C-16/22Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.