Art 5 Inhalt und Form der EEA
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/5#abs-1 (1) Die in dem Formblatt in Anhang A wiedergegebene EEA wird von der Anordnungsbehörde ausgefüllt und unterzeichnet; die Anordnungsbehörde bestätigt ferner die Genauigkeit und inhaltliche Richtigkeit der in der EEA enthaltenen Angaben.
Die EEA enthält insbesondere folgende Angaben:
a) Angaben zur Anordnungsbehörde und gegebenenfalls zur validierenden Behörde;
b) Gegenstand und Gründe der EEA;
c) die erforderlichen verfügbaren Angaben zu der/den betroffenen Person(en);
d) eine Beschreibung der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, sowie die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats;
e) eine Beschreibung der erbetenen Ermittlungsmaßnahme(n) und der zu erhebenden Beweismittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/5#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat gibt an, welche Amtssprache(n) der Organe der Union außer seiner/seinen eigene(n) Amtssprache(n) beim Ausfüllen oder bei der Übersetzung der EEA in den Fällen verwendet werden kann (können), wenn der betreffende Mitgliedstaat selbst Vollstreckungsstaat ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/5#abs-3 (3) Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übersetzt die EEA nach Anhang A in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine vom Vollstreckungsstaat gemäß Absatz 2 dieses Artikels angegebene andere Sprache.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 5 RL 2014/41/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 24.10.2019 – C-324/17Zitiert von 4
- EuGH, 11.11.2021 – C-852/19Zitiert von 4
- EuGH, 02.09.2021 – C-66/20Zitiert von 3
- KG, 30.08.2021 – 2 Ws 79/21, 2 Ws 93/21, 2 Ws 79/21 - 161 AR 134/21, 2 Ws 93/21 - 161 AR 134/21Zitiert von 4
- EuGH, 11.04.2019 – C-324/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.