Gesetze / RL 2014/41/EU

RL 2014/41/EU

Art 5 Inhalt und Form der EEA

Stand: 02.10.2026

5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/5#abs-1 (1) Die in dem Formblatt in Anhang A wiedergegebene EEA wird von der Anordnungsbehörde ausgefüllt und unterzeichnet; die Anordnungsbehörde bestätigt ferner die Genauigkeit und inhaltliche Richtigkeit der in der EEA enthaltenen Angaben.

Die EEA enthält insbesondere folgende Angaben:

a) Angaben zur Anordnungsbehörde und gegebenenfalls zur validierenden Behörde;

b) Gegenstand und Gründe der EEA;

c) die erforderlichen verfügbaren Angaben zu der/den betroffenen Person(en);

d) eine Beschreibung der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, sowie die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats;

e) eine Beschreibung der erbetenen Ermittlungsmaßnahme(n) und der zu erhebenden Beweismittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/5#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat gibt an, welche Amtssprache(n) der Organe der Union außer seiner/seinen eigene(n) Amtssprache(n) beim Ausfüllen oder bei der Übersetzung der EEA in den Fällen verwendet werden kann (können), wenn der betreffende Mitgliedstaat selbst Vollstreckungsstaat ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/5#abs-3 (3) Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übersetzt die EEA nach Anhang A in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine vom Vollstreckungsstaat gemäß Absatz 2 dieses Artikels angegebene andere Sprache.

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