(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 22. Mai 2017 Folgendes mit: a) die Behörde oder die Behörden, die gemäß seinem nationalen Recht gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Anordnungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist; b) die Sprachen, die nach Artikel 5 Absatz 2 für die EEA zugelassen sind; c) die Angaben zu der(den) bezeichneten zentralen Behörde(n), wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte. Diese Angaben sind für die Behörden des Anordnungsstaats verbindlich;
(2) Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission ferner die Liste der notwendigen Schriftstücke übermitteln, die er im Rahmen des Artikels 22 Absatz 4 verlangen würde.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen der Angaben gemäß Absätze 1 und 2.
(4) Die Kommission macht die nach diesem Artikel erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) zugänglich. Das EJN macht die Angaben auf der in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates ( 4 ) genannten Website zugänglich.