Art 14 Rechtsbehelfe
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/14#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen die in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahmen Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den Rechtsbehelfen gleichwertig sind, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/14#abs-2 (2) Die sachlichen Gründe für den Erlass der EEA können nur durch eine Klage im Anordnungsstaat angefochten werden; dies lässt die Garantien der Grundrechte im Vollstreckungsstaat unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/14#abs-3 (3) Wird das Erfordernis der Gewährleistung der Vertraulichkeit einer Ermittlung nach Artikel 19 Absatz 1 dadurch nicht untergraben, so ergreifen die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Informationen über die nach nationalem Recht bestehenden Möglichkeiten zur Einlegung der Rechtsbehelfe bereitgestellt werden, sobald diese anwendbar werden, und zwar so rechtzeitig, dass die Rechtsbehelfe effektiv wahrgenommen werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/14#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit denen identisch sind, die in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zur Verfügung stehen, und so angewendet werden, dass gewährleistet ist, dass die betroffenen Parteien diese Rechtsbehelfe wirksam ausüben können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/14#abs-5 (5) Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unterrichten einander über die Rechtsbehelfe, die gegen den Erlass bzw. die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA eingelegt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/14#abs-6 (6) Die rechtliche Anfechtung bewirkt nicht, dass die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme aufgeschoben wird, es sei denn, dies ist in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen vorgesehen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/14#abs-7 (7) Der Anordnungsstaat berücksichtigt eine erfolgreiche Anfechtung der Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA im Einklang mit seinem nationalen Recht. Unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in einem Strafverfahren im Anordnungsstaat bei der Bewertung der mittels einer EEA erlangten Beweismittel die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 14 RL 2014/41/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 29.04.2021 – C-852/19
- EuGH, 11.04.2019 – C-324/17
- EuGH, 11.11.2021 – C-852/19Zitiert von 4
- EuGH, 24.10.2019 – C-324/17Zitiert von 4
- EuGH, 30.04.2024 – C-670/22Europäische Ermittlungsanordnung: Voraussetzungen für die Anforderung bereits im Vollstreckungsstaat vorhandener Daten aus einer Telekommunikationsüberwachung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
- EuGH, 13.02.2025 – C-635/23
Zuletzt entschieden
- EuGH, 14.05.2024 – C-15/24Zitiert von 7
- EuGH, 08.12.2020 – C-584/19Europäische Ermittlungsanordnung: Einstufung einer der Exekutive untergeordneten Staatsanwaltschaft als Anordnungsbehörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 14 RL 2014/41/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.