Art 8 Überprüfung und Rechtsbehelfe
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-13-eu/8#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Belehrung oder Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die gemäß den Artikeln 3 bis 6 erfolgt, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-13-eu/8#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 8 RL 2012/13/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 07.09.2023 – C-209/22Zitiert von 2
- EuGH, 22.06.2023 – C-660/21Zitiert von 12
- EuGH, 19.09.2019 – C-467/18Zitiert von 16
- EuGH, 26.01.2023 – C-660/21
- EuGH, 25.05.2023 – C-608/21
- EuGH, 12.01.2023 – C-608/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 8 RL 2012/13/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.