Art 3 Recht auf Rechtsbelehrung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-13-eu/3#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen:
a) das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts;
b) den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung;
c) das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6;
d) das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen;
e) das Recht auf Aussageverweigerung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-13-eu/3#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 1 vorgesehene Rechtsbelehrung entweder mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt, wobei etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder schutzbedürftiger beschuldigter Personen berücksichtigt werden.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu Art 3 RL 2012/13/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 01.08.2022 – C-242/22Zitiert von 9
- EuGH, 05.09.2024 – C-603/22Zitiert von 2
- EuGH, 11.07.2024 – C-400/23
- EuGH, 22.06.2023 – C-660/21Zitiert von 12
- EuGH, 14.07.2022 – C-242/22
- EuGH, 26.01.2023 – C-660/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 RL 2012/13/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.