Gesetze / RL 2006/43/EG · CELEX 02006L0043-20260318
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
70 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand
- Art 2 Begriffsbestimmungen
- Art 3 Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
- Art 3a Anerkennung von Prüfungsgesellschaften
- Art 4 Guter Leumund
- Art 5 Entzug der Zulassung
- Art 6 Ausbildung
- Art 7 Prüfung der beruflichen Eignung
- Art 8 Theoretische Prüfung
- Art 9 Ausnahmen
- Art 10 Praktische Ausbildung
- Art 11 Zulassung aufgrund langjähriger praktischer Erfahrung
- Art 12 Kombination von praktischer und theoretischer Ausbildung
- Art 13 Kontinuierliche Fortbildung
- Art 14 Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten
- Art 14a Vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen
- Art 15 Öffentliches Register
- Art 16 Registrierung von Abschlussprüfern
- Art 17 Registrierung von Prüfungsgesellschaften
- Art 18 Aktualisierung des Registers
- Art 19 Verantwortlichkeit für die Registrierungsangaben
- Art 20 Sprache
- Art 20a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
- Art 21 Berufsgrundsätze und kritische Grundhaltung
- Art 22 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
- Art 22a Einstellung von früheren Abschlussprüfern oder Mitarbeitern von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bei geprüften Unternehmen
- Art 22b Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit
- Art 23 Verschwiegenheitspflicht und Berufsgeheimnis
- Art 24 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Abschlussprüfern, die für eine Prüfungsgesellschaft eine Abschlussprüfung durchführen
- Art 24a Interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
- Art 24b Arbeitsorganisation
- Art 25 Prüfungs- und Bestätigungshonorare
- Art 25a Umfang der Abschlussprüfung
- Art 25b Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Art 25c Nichtprüfungsleistungen, die verboten sind, wenn der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt
- Art 25d Unregelmäßigkeiten
- Art 26 Prüfungsstandards
- Art 26a Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Art 27 Abschlussprüfungen von konsolidierten Abschlüssen
- Art 27a Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Art 28 Bestätigungsvermerk
- Art 28a Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Art 29 Qualitätssicherungssysteme
- Art 30 Untersuchungen und Sanktionen
- Art 30a Sanktionsbefugnisse
- Art 30b Wirksame Anwendung von Sanktionen
- Art 30c Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen
- Art 30d Rechtsmittel
- Art 30e Meldung von Verstößen
- Art 30f Informationsaustausch
- Art 32 Grundsätze der öffentlichen Aufsicht
- Art 33 Zusammenarbeit zwischen den für die öffentliche Aufsicht zuständigen Stellen auf Gemeinschaftsebene
- Art 34 Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen
- Art 36 Berufsgeheimnisse und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regelungsorganen der Mitgliedstaaten
- Art 36a Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Art 37 Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
- Art 38 Abberufung und Rücktritt von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
- Art 39 Prüfungsausschuss
- Art 44 Zulassung von Prüfern aus Drittländern
- Art 45 Registrierung und Aufsicht von Prüfern und Prüfungsunternehmen aus Drittländern
- Art 46 Ausnahmen bei Gleichwertigkeit
- Art 47 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in Drittländern
- Art 48 Ausschussverfahren
- Art 48a Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 50 Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG
- Art 51 Übergangsbestimmung
- Art 52 Mindestharmonisierung
- Art 53 Umsetzung
- Art 54 Inkrafttreten
- Art 55 Adressaten