Gesetze / RL 2006/43/EG RL 2006/43/EG Art 1 Gegenstand Stand: 02.10.2026 Diese Richtlinie regelt die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und die Bestätigung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.