Gesetze / RL 2006/43/EG

RL 2006/43/EG

Art 1 Gegenstand

Stand: 02.10.2026

Diese Richtlinie regelt die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und die Bestätigung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.

→Art 2