Art 7 Prüfung der beruflichen Eignung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-43-eg/7#abs-1 (1) Die in Artikel 6 genannte Eignungsprüfung garantiert die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf den für die Abschlussprüfung maßgebenden Sachgebieten sowie die Fähigkeit, diese Kenntnisse praktisch anzuwenden. Diese Eignungsprüfung muss zumindest teilweise schriftlich erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2006-43-eg/7#abs-2 (2) Falls der Abschlussprüfer auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden soll, garantiert die in Artikel 6 genannte Eignungsprüfung die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf den für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgebenden Sachgebieten sowie die Fähigkeit, diese Kenntnisse praktisch anzuwenden. Diese Eignungsprüfung muss zumindest teilweise schriftlich erfolgen.