Gesetze / RL 2006/43/EG

RL 2006/43/EG

Art 51 Übergangsbestimmung

Stand: 02.10.2026

Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 84/253/EWG vor Inkrafttreten der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Bestimmungen die Zulassung erteilt haben, gelten als gemäß dieser Richtlinie zugelassen.

←Art 50 →Art 52