Gesetze / RL 2006/43/EG

RL 2006/43/EG

Art 25 Prüfungs- und Bestätigungshonorare

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Regelung, die gewährleistet, dass die Honorare für Abschlussprüfungen und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

a) nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das Unternehmen, das Gegenstand der Abschlussprüfung oder der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, beeinflusst oder bestimmt werden; und

b) an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen.

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