Gesetze / RL 2006/43/EG

RL 2006/43/EG

Art 52 Mindestharmonisierung

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten, die eine Abschlussprüfung vorschreiben, können, wenn in dieser Richtlinie nicht anders vorgeschrieben, strengere Anforderungen aufstellen.

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