Art 14 Sanktionen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum 21. Dezember 2007 mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 14 RL 2004/113/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Meiningen, 15.01.2025 – 4 S 72/24
- AG Bad Urach, 14.02.2024 – 1 C 161/23
- OLG Frankfurt am Main, 21.06.2022 – 9 U 92/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.