Gesetze / RL 2003/88/EG RL 2003/88/EG Art 3 Tägliche Ruhezeit Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.