Gesetze / RL 2003/88/EG

RL 2003/88/EG

Art 3 Tägliche Ruhezeit

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.

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