Art 20 Freiwillige, unbezahlte Blutspenden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/20#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um freiwillige, unbezahlte Blutspenden zu fördern, damit erreicht wird, dass Blut und Blutbestandteile so weit wie möglich aus solchen Spenden stammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/20#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle drei Jahre über diese Maßnahmen. Auf der Grundlage dieser Berichte erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über erforderliche zusätzliche Maßnahmen, die sie auf der Ebene der Gemeinschaft zu treffen beabsichtigt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 20 RL 2002/98/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 30.04.2009 – I ZR 117/07Zitiert von 4
- EuGH, 10.03.2021 – C-96/20Zitiert von 1
- EuGH, 08.06.2017 – C-296/15Zitiert von 17
- EuGH, 01.12.2016 – C-296/15Öffentliche Aufträge: Entgegenstehen des Unionsrechts gegenüber dem Erfordernis der Herstellung von Arzneimitteln aus inländischem Plasma Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 09.12.2010 – C-421/09Zitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.